05.03.10

Gewerkschaftsfunktionäre haben kein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen

 

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat am 4. März 2010 bestätigt: Gewerkschaftsfunktionäre haben kein Zutrittsrecht zu kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, um dort Mitgliederwerbung zu betreiben. Damit hat die Gewerkschaft ver.di zum zweiten Mal in dieser Woche eine gerichtliche Niederlage hinnehmen müssen. Am 3. März 2010 hatte das Arbeitsgericht Bielefeld Streikaufrufe in kirchlichen Einrichtungen für unzulässig erklärt und damit die besondere kirchliche Sozialpartnerschaft des Dritten Weges bestätigt.

Die Gewerkschaft ver.di hatte von einem Diakonie-Klinikum in Württemberg verlangt, ihr ein eigenes Schwarzes Brett zur Verfügung zu stellen und einem externen Gewerkschaftsbeauftragten den Zugang zum Betrieb zu gestatten, um dort Informationsmaterial anzubringen. Ver.di wollte sich dazu auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) berufen, das ein Zutritts- und Informationsrecht von Gewerkschaften auch in kirchlichen Einrichtungen gewährleiste. Das Diakonie-Klinikum hat den Zutritt des Gewerkschaftsbeauftragten unter Berufung auf das grundgesetzlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen verneint. Die daraufhin von der Gewerkschaft ver.di erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Heilbronn am 4. März 2010 abgewiesen.

Mit den jüngsten Urteilen wird an jeweils die ganz herrschende Meinung in der Rechtsliteratur und bisherigen – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung angeknüpft: Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1981 den Vorrang der kirchlichen Selbstbestimmung gegenüber gewerkschaftspolitischen Aktionen festgestellt.