Notlagenregelungen

Die meisten kirchlichen Tarifwerke sehen Sonderregelungen für den Fall vor, dass diakonische Einrichtungen in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Diese so genannten "Notlagenregelungen" ermöglichen den Betriebsparteien in einer Einrichtung, Maßnahmen zu verabschieden, mit denen sich zeitlich befristet die Personalkosten reduzieren lassen. So kann einer schlimmstenfalls drohenden Zahlungsunfähigkeit begegnet werden.

Dabei bestimmen die Notlagenregelungen auf tariflicher Ebene, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und in welcher Form in einem Betrieb vom tariflich geregelten Entgelt abgewichen werden darf. Einer Änderung der Arbeitsverträge bedarf es dabei nicht. Einige Notlagenregelungen stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt durch die zuständige Arbeitsrechtliche Kommission.

Die Zahl der diakonischen Einrichtungen, die Notlagenregelungen anwenden, hat sich im Verlauf der vergangenen Jahre deutlich erhöht. Damit droht eine Ausnahme zur Regelerscheinung zu werden. Sowohl für die betroffenen Unternehmen wie für deren Mitarbeitende ist das eine kaum tragbare Situation. Die Einrichtungen haben mit Imageproblemen bzw. mit erheblichen Nachteilen etwa bei der Suche nach Kreditgebern zu kämpfen. Und ihren Mitarbeitenden können mittelfristig keine verlässlichen Aussagen über die Höhe ihrer Vergütungen gemacht werden.