PRESSEMITTEILUNG | Pflegekommission: Branchenmindestlohn in der Pflege sichern

Nur wenn bis Ende Januar ein Beschluss der Pflegekommission gelingt, ist ein Pflegemindestlohn ab dem 1. Mai 2020 gesichert. Andernfalls droht die allgemeine Lohnuntergrenze für Pflegekräfte – die nicht nach Tarifwerken wie beispielsweise den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR DD) vergütet werden – auf das Niveau des gesetzlichen Mindestlohns zu sinken.


Christian Dopheide
, Vorstandsvorsitzender des Verbandes diakonischer Dienstgeber in Deutschland e.V. (VdDD), appelliert an die Mitglieder der vierten Pflegekommission: „Schon in der Konzertierten Aktion Pflege wurde eine Aufwertung der Pflegeberufe, auch durch finanzielle Anreize, angemahnt. Alle Beteiligten sollten – trotz unterschiedlicher Interessenslagen – gemeinsam an einem Strang ziehen, um zügig einen passgenauen Beschluss in der Pflegekommission zu erzielen.“

Die Verordnung der vorherigen Pflegekommission wird am 30. April 2020 enden. Damit auch danach ein Pflegemindestlohn in Deutschland gilt, müsste – aufgrund des vorgegebenen Verfahrens – spätestens bis Ende Januar eine neue Empfehlung für den Pflegemindestlohn beim Bundesarbeitsminister vorliegen, der eine Rechtsverordnung erlassen müsste. 

Pflegekräfte in der Diakonie sind von den Verhandlungen zum Pflegemindestlohn faktisch nicht betroffen: „Unsere Pflege-Mitarbeitenden erhalten aufgrund kirchlicher Tarife regelmäßig deutlich höhere Entgelte als sie der derzeitige Pflegemindestlohn vorgibt“, betont Christian Dopheide. Hinzu kommen zahlreiche kirchentarifliche Zusatzleistungen wie beispielsweise Pflegezulagen, eine Jahressonderzahlung und Beiträge zur kirchlichen Betriebsrente. „Wir sehen es aber als gesellschaftliches Problem an, wenn Pflegekräfte in Einrichtungen ohne Tarifbindung ab Anfang Mai nur noch Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hätten.“ Dieser beträgt derzeit 9,35 Euro pro Stunde; der Pflegemindestlohn liegt aktuell bei 11,35 Euro pro Stunde (West) bzw. 10,85 Euro pro Stunde (Ost). 

Anbieter ohne Tarifbindung könnten sich in einem solchen Szenario weitere Wettbewerbsvorteile zu Lasten ihrer Beschäftigten verschaffen. 

Hintergrund: Pflegekommission
Der 4. Pflegekommission gehören je zwei Vertreter der Arbeitnehmer (Gewerkschaft Ver.di) und der Arbeitgeber (bpa Arbeitgeberverband, Arbeitgeberverband AWO), der kirchlichen Dienstnehmer und Dienstgeber (Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland bzw. des Deutschen Caritasverbandes), sowie ein unabhängiger, nicht stimmberechtigter Vorsitzender an. Der Vorschlag der Pflegekommission bildet die Grundlage für die Festsetzung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Erlassen einer Rechtsverordnung. 

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